Akte Lizenz für Bauarbeiten 1.038/04
I.- Mit Datum vom 7. Mai 2004 prüften wir im Rathaus von Almuñecar die Akte
über die Baulizenz für den Bau
von 19 APARTMENTshäuser in Playa
Curumbico durch die Firma [Baufirma] Akte Nr. 1.038/04.
Das Grundprojekt wird durch Herrn , als Vertreter der Förderkörperschaft, mit Wohnsitz in
, Telefon , vorgestellt.
Im Allgemeinen besteht das Projekt in dem Bau von
19 Wohnungen auf dem Gelände, Taramay, mit einer Oberfläche von 2.683
Quadrat Metern, gelegen am Strand Curumbico.
Die
Parzelle ist als STÄDTISCHER Boden
klassifiziert, den der Architekt als "solar"
definiert, weil er die charakteristischen Merkmale aufweist: gepflasterte
Fahrbahn, Bürgersteig mit Bordsteinkante, Wasserversorgung, Kanalisation,
Elektrizität, Beleuchtung, etc.
Er schlägt im Allgemeinen den Bau von neunzehn
Apartmenthäusern mit Tiefgaragen in stufenweiser Form Richtung Meer vor, sodass
die Höhen unter Straßenoberkante bleiben (in Bezug auf die Landstraße). Er
schlägt den Bau von
401.39 m2 t/s und eine Besetzung im Erdgeschoss von 401.39, ohne Besetzung
anderer Etagen und Dachgeschosse, mit einer Höhe von 5,70 m2 und
individueller Typologie vor.
Die Städtebaukarte legt fest:
Extensive Wohnanlage (Extensive Wohnanlage
Verordnung sechzehn).
Bebaubarkeit 0,15 m2/m2 ç
Maximale Belegung 15%
Minimale Bauparzelle 1.000 m2
Typologie: Isoliert (einzeln).
Maximale Höhe von 1 Etage, aber legt eine Ausnahme
fest, die zu Verwirrung verleitet, wodurch die Förderer sich begünstigen
wollen: Es werden die Vorhallen, die als Konsequenz der Unebenheit des Geländes
mit einer maximalen totalen Veränderung von 6 m entstehen können, nicht
berechnet. Das wird unterhalb zu einer zur natürlichen Neigung des Gebiets
parallelen Fläche führen.
Die Frage ist, wie da der Architekt 19
Apartmenthäuser in isolierter Typologie und in 400 m2 eingeführt
hat? Wie er diese Art von Projekt vorschlägt unter Berücksichtigung der
strengen Verordnung von RE XVI, mit einer Begrenzung auf einer Etage
zusätzlich? Alles dieses, ohne eine Veränderung des Planes vorzuschlagen.
Der Architekt hat 7 Etagen unter Straßenniveau
projektiert, und unter Zuhilfenahme einer ungewöhnlichen Interpretation der
bereits erwähnten Ausnahme schlägt er eine Gesamtzahl von 8
Etagen, eine über der Neigung der Landstraße und sieben unter der
Neigung der Landstraße vor. Dies stellt eine Gesetzesumgehung dar, wenn
man SIEBEN ETAGEN UNTER DEM NEIGUNGS-NIVEAU DER LANDSTRASSE EINFÜHRT, ohne zu berücksichtigen, dass die Ausnahme nicht
für die Entstehung von mehr Etagenwohnungen vorgesehen ist, sondern für eine
Vorhalle, die unter Neigung bleiben würde, und andererseits, dass die Norm als
maximale Höhe nur eine Etage vorsieht. Und das ist auf den Umstand
zurückzuführen, dass der Generalbebauungsplan (PGOU) von Almuñecar für die
besagte Zone einen extensiven und nicht intensiven Städtebau, mit
Bebauungsausführung als isolierte Einzelfamilienwohnungen, auf einem Baugrundstück von minimal
1000 m2 vorgesehen hat. Der Bebauungsvorschlag strebt das ganze
Gegenteil an, nämlich, kollektive, intensive Bebauung im krassen Widerspruch zu
der geltenden Regelung.
Der technische Sachverständige der Gemeinde hat das
Manöver durchschaut und erstattet einen Bericht mit Datum vom 05.05.2004,
in dem er sich zuungunsten der von [Baufirma] verlangten Lizenz aus den
folgenden Gründen äußert:
Der projektierte
Bau missachtet, die von der Verordnung, gemäß der allgemeinen Norm 3.3 der PGOU
(Generalbebauungsplan) festgelegten Höhen.
Er übergeht die
Bebauungsvorschrift im Einvernehmen mit der allgemeinen Norm.
Er übergeht den
zulässigen Gebrauch, der den Bau von Einzelfamilienwohnungen, aber keine
Kollektivwohnungen zulässt.
Deshalb geben wir dem Bericht, den der Sachverständige
als Beleg zu den Akten abgegeben hat, unserer Zustimmung.
II.- Ebenfalls soll das
Küstengesetz 22/1988 vom 28. Juli, das Einschränkungen für am Meeresufer
gelegene Grundstücke festlegt, zum Schutz des öffentlichen Landeigentums und
zum Zweck der Beteiligung der staatlichen Behörde (Art. 20 und ss.)
berücksichtigt werden.
Wir reproduzieren nachfolgend den
Inhalt der anwendbaren Artikel.
Artikel 20.
Der Schutz der Seen- und Küstengebiete des öffentlichen
Eigentums beinhaltet die Verteidigung seiner Integrität und des allgemeinen
Verwendungszweckes, zu dem es bestimmt ist; die Bewahrung seiner Merkmale und
natürlichen Elemente und die Vorbeugung gegen die schädlichen Folgen von
Bauarbeiten und Anlagen, nach den Festlegungen des vorliegenden Gesetzes.
Artikel 21.
1. Im Sinne des im vorigen Artikel Vorgesehenen, werden
die an See- und Küsten angrenzenden Gebiete des öffentlichen Eigentums den
Einschränkungen und Auflagen unterworfen sein, die im vorliegenden Titel
bestimmt werden und diese Einschränkungen werden für jegliche andere Handlung
maßgeblich sein. Die Dienstbarkeiten werden jedenfalls unverjährbar sein.
2. Ausgenommen von dieser Einschränkung werden die
ausdrücklich für die Sicherheit und die nationale Verteidigung erklärten
Gebiete, in Übereinstimmung mit ihrer spezifischen Gesetzgebung.
3. Die Anordnungen dieses Titels gelten als
untergeordnete, ergänzende Verordnungen zu denen, die die autonomen Gemeinden
im Bereich ihrer Zuständigkeit diktieren."
Artikel 22.
1. die Verwaltung des Staates wird Normen für den Schutz
von bestimmten Küstenabschnitten diktieren, zur Verwirklichung der in den
Artikeln 23.2, 25, 26.1, 27.2, 28.1 und 29 dieses Gesetzes vorgesehenen
Auflagen.
2. Vor der endgültigen Zustimmung der soeben erwähnten
Normen
werden sie an die
autonomen Gemeinschaften und an Rathäuser, deren Gebiete davon betroffen sind,
zur Information weitergeleitet, damit sie die Einwände formulieren können, die
sie von ihren genehmigten oder in Bearbeitung befindlichen
Anordnungsinstrumenten ableiten. Wenn substanzielle Diskrepanzen zwischen dem
Inhalt der projektierten Normen und den von den autonomen Gemeinschaften und
den Rathäusern formulierten Einwänden beobachtet werden, wird ein
Beratungszeitraum unter den drei Verwaltungen anberaumt, um einmütig die
ausgedrückten Differenzen zu lösen.
KAPITEL.
GESETZLICHE DIENSTBARKEITEN
SEKTION 1. SCHUTZDIENSTBARKEIT
Artikel 23.
1. Die Schutzdienstbarkeit wird auf eine Zone von 100
Metern, gemessen im Landesinneren fallen, von der inneren Grenze des
Meeresufers.
2. Die Ausdehnung dieser Zone kann von der
Staatsverwaltung im Einvernehmen mit der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft
und mit dem zugehörigen Rathaus, auf maximal weiteren100Meter erweitert werden,
wenn es für die Sicherung der Dienstbarkeit notwendig ist, unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Küstenabschnitts.
Artikel 24.
1. In den in dieser Zone gelegenen Gebieten werden ohne
Genehmigung Anbau und Plantagen angelegt werden können, ohne Beeinträchtigung
der Festlegungen im Artikel 27.
2. In den ersten 20 Metern dieser Zone können Objekte und
andere durch das Meer geworfene Materialien zeitlich abgesetzt werden und in
den ersten 20 Metern dieser Zone dürfen Seerettungsaktionen durchgeführt
werden. Schließungen werden nicht genehmigt, außer unter Bedingungen, die
ordnungsgemäß bestimmt werden.
Schäden, die infolge der Handlungen, die im vorherigen
Abschnitt beschrieben werden, verursacht werden, werden
Entschädigungsgegenstand gemäß der Festlegungen des Zwangsenteignungsgesetzes.
Artikel 25.
1. In der Schutzdienstbarkeitszone wird verboten sein:
·
Die Bauten, die als Wohnung oder Wohnsitz bestimmt
werden.
·
Der Bau oder die Veränderung von Fernverkehrstraßen und
denen von größerer Verkehrsintensität, die nicht vom Gesetzgeber bestimmt wird
sowie von Dienstflächen.
·
Die Tätigkeiten, die die Zerstörung natürlicher
ungenutzter Ressourcen implizieren.
·
Die oberirdische Verlegung elektrischer Leitungen hoher
Spannung.
·
Das Verbringen von festen Abfallprodukten, Schutt und
Abwasser ohne Reinigung.
·
Die Werbung durch Aushänge oder Zäune oder durch
akustische oder audiovisuelle Mittel.
2. Mit verbindlichem Charakter werden nur Bauarbeiten,
Installationen und Tätigkeiten in dieser Zone erlaubt, die durch ihre
Besonderheit keine eine andere Lage haben können oder weil sie notwendig oder
angemessen für den Gebrauch des See- und öffentlichen Landeigentums sowie der
unbedeckten Sportanlagen sind.
Jedenfalls, die Ausführung von Dämmen, Rodungen oder Abschlag von Bäumen müssen
die Bedingungen erfüllen, die ordnungsgemäß bestimmt werden, um den Schutz des
öffentlichen Eigentums zu garantieren.
3. Ausnahmsweise und aus wohl begründeten Argumenten zum Nutzen der
Öffentlichkeit, wird der Ministerrat die Tätigkeiten und Installationen
autorisieren können, zu denen die Buchstaben b) und d) vom Absatz 1 dieses
Artikels Bezug nehmen. In der gleichen Form können die Bauten autorisiert
werden, zu denen unter den Buchstaben a) Bezug genommen wird sowie die
Industrieinstallationen, in denen die Bedingungen des Abschnitts 2 nicht
zusammentreffen, die von außerordentlicher Wichtigkeit sind und die aus
gerechtfertigten ökonomischen Gründen im Küstenstrich errichtet werden müssen,
solange sie, in beiden Fällen, in Dienstbarkeitszonen von Küstenabschnitten,
die weder Strand noch feuchte Zonen oder andere Bereiche von besonderem Schutz
darstellen, errichtet werden. Die Tätigkeiten, die in Übereinstimmung mit
diesem Abschnitt autorisiert werden, werden sich an die Städtebauplanung
anpassen müssen, die von den zuständigen Verwaltungen gutgeheißen wird.
Artikel 26.
1. Die in der Schutzdienstbarkeitszone erlaubten
Gebräuche werden der Genehmigung der Staatsverwaltung unterworfen. Diese werden
erteilt in Abhängigkeit der Festlegungen dieses Gesetzes, und der Normen, die
diktiert werden, in diesem Fall, in Übereinstimmung mit dem im Artikel 22
Vorgesehenen. Dabei können Bedingungen festgelegt werden, die für den Schutz
des öffentlichen Eigentums notwendig sind. Gemäß STC 149/1991 vom 4. Juli soll
die der Staatsverwaltung zugeschriebene Gewalt der Gewalt der autonomen
Gemeinschaften als gleichgesetzt zu den der autonomen Gemeinschaften gelten.
2. Wenn die angeforderte Tätigkeit direkt mit der Nutzung
des öffentlichen See- und Landeigentums verbunden wäre, würde es in diesem Fall
notwendig sein, zuvor über die zugehörigen behördlichen Titel zu verfügen, die
in Übereinstimmung mit diesem Gesetz erteilt werden.
Artikel 27.
1. Die Durchgangsdienstbarkeit wird auf einen Streifen
von 6 Metern fallen, gemessen im Inland ab der inneren Grenze des Meerufers.
Diese Zone wird permanent frei für den öffentlichen Fußgängerdurchgang und für
die Überwachungs- und Rettungsfahrzeuge gelassen, außer in besonders
geschützten Räumen.
2. In Orten von schwierigem oder gefährlichem
Transitverkehr wird die besagte Breite bei Notwendigkeit, bis ein Maximum von
20 Metern erweitert.
3. Diese Zone wird ausnahmsweise nur wegen Bauarbeiten
des öffentlichen See- und Landeigentums belegt werden können. In so einem Fall
wird man die Dienstbarkeitszone durch eine andere neue in analogen Bedingungen
ersetzen, in der Art, wie die Staatsverwaltung vorschreibt. Sie kann auch für
die Ausführung von Seepromenaden belegt werden.
SEKTION 3. ZUGANGSDIENSTBARKEIT
ZUM MEER
Artikel 28.
1. Die Dienstbarkeit von öffentlichem und kostenlosem
Zugang zum Meer wird, in der Form, die unter den folgenden Nummern bestimmt
wird, über die angrenzenden Gebiete zum öffentlichen Eigentum, und zwar in der
Länge und Breite, die die Natur und Zweck des Zugangs erfordern.
2. Um den öffentlichen Gebrauch des öffentlichen
Eigentums zu garantieren, werden die Pläne und Normen der Land- und
Städtebauanordnung des Küstenstrichs - außer in den Räumen, die als von
besonderem Schutz eingestuft wurden - genügend Zugänge zum Meer und zu
Parkplätzen außerhalb des maritimen und territorialem öffentlichen Eigentums
vorgesehen. Zu diesem Zweck, in den städtischen und bebaubaren Zonen, müssen
die Straßenverkehrzonen 500 Meter voneinander getrennt sein und die Fußgänger
200 Meter. Alle Zugänge müssen ausgeschildert und offen für die öffentliche
Nutzung zum Zeitpunkt der Fertigstellung sein.
3. Gebiete, die für die Durchführung oder Umgestaltung
anderer öffentlicher Zugänge zum Meer und zu den Parkplätzen gebraucht werden,
die nicht in den vorigen Absatz eingeschlossen sind, werden als Gebiete von
öffentlichem Nutzen zum Zweck der Enteignung oder zur Durchsetzung der
Zugangsdienstbarkeit durch die Staatsverwaltung erklärt.
4. Es werden in keinem Fall Bauarbeiten oder Installationen erlaubt, die den
Zugang zum Meer verbauen, ohne dass die Interessenten eine alternative Lösung
vorschlagen, die nach dem Ermessen der Staatsverwaltung ähnliche Bedingungen
wie zuvor garantieren.
.KAPITEL.IV.
EINFLUSSZONE
Artikel 30.
1. Die Land- und Städtebauanordnung über Gebiete, die in
einer Zone eingeschlossen sind, deren Breite in den zugehörigen Instrumenten
bestimmt wird und die mindestens von 500 Metern sein wird ab der inneren
Grenze des Meerufers, wird die Schutzanforderungen des maritimen und
territorialen öffentlichen Eigentums durch die folgenden Kriterien einhalten:
·
In Abschnitten mit Strand und Zugang zum Straßenverkehr
werden Bodenreserven für ausreichende Parkplätze vorgesehen, um das Parken
außerhalb der Durchgangsverkehrzone zu garantieren.
·
Die Bauten werden sich an das in der
Städtebaugesetzgebung Festgelegte orientieren. Die Bildung von städtebaulichen
Abschirmungen oder Anhäufungen soll vermieden werden, ohne das zu diesem Zweck
die Baudichte höher als der Durchschnitt des geplanten bebaubaren Bodens oder
des zur Urbanisierung geeigneten Bodens in der Gemeinde überschritten wird.
2. Für die Gewährung der Lizenzen für den Bau oder für
den Gebrauch, die die Abfallausleerung in öffentliches maritimes oder
territoriales Eigentum implizieren, ist die erforderliche Genehmigung
erforderlich."
Der Artikel 58 der Küstenverordnung legt fest:
"1. Die Land- und Städtebauanordnung über
Gebiete, die in einer Zone eingeschlossen sind, deren Breite in den zugehörigen
Instrumenten bestimmt werden wird und die mindestens 500 Meter ab der inneren
Grenze des Ufers des Meeres betragen wird, werden die Schutzanforderungen des
maritimen-territorialen Eigentums durch die folgenden Kriterien einhalten:
·
In Abschnitten mit Strand und Zugang zum Straßenverkehr,
werden Bodenreserven für ausreichende Fahrzeugparkplätze vorgesehen, die das
Parken, außerhalb der Verkehrsdienstbarkeitszone garantieren.
·
Die Bauten werden sich an das in der
Städtebaugesetzgebung Festgelegte orientieren. Die Bildung von städtebaulichen
Abschirmungen oder die Anhäufung sollen vermieden werden, ohne dass zu diesem
Zweck die Baudichte höher als der Durchschnitt des geplanten bebaubaren Bodens
oder des zur Urbanisierung geeigneten Bodens der betreffenden Gemeinde wird.
2. Für die Gewährung von Bau- oder
Gebrauchsgenehmigungen, die die Ausleerung von Abfallprodukte in das maritime
territoriale öffentliche Eigentum implizieren, wderden die entsprechenden
Genehmigungen erforderlich. (Artikel 30 des Küsten-Gesetzes).
3. Im Sinne des Absatzes 1, b), wird man unter Baudichte
verstehen, die in der Planung für die in der Zone eingeschlossenen Gebiete
definierte Bebaubarkeit."
Obwohl wir nicht Gewissheit haben, ob die Parzelle,
wo man die 19 Apartmenthäuser bauen will, die Schutzzone verletzt oder nicht
, liegt uns der Beleg für eine Dienstbarkeit zum Schutz der Steilküste vor
- aber in jedem Fall und ungeachtet der vorigen Aussage, wird durch das
Küsten-Gesetz die Durchsetzung einer der städtebaulichen Verordnung zuwider
handelnde Urbanisierung der Einflusszone verhindert. Deshalb stellt das Projekt,
das [Baufirma] anstrebt, nicht nur das Gegenteil der Verordnung des GENERAL
BEBAUUNGSPLAN dar, sondern es stellt nach unserem Ermessen einen groben Verstoß
gegen die Anordnungen des Küsten-Gesetzes dar und gefährdet die Besonderheit
der Küste, indem massive oder intensive Bebauung dort beansprucht wird, wo
es minimal, respektvoll oder extensiv sein sollte.
Ferner, wenn man in diesem Fall die spezifischen Anordnungen aufgrund
der besonderen Merkmale der landschaftlichen, geologischen und geographischen
Umgebung berücksichtigt.
Kraft des
Gesetzes,
ICH VERLANGE:
Dass dieses Schriftstück als vorgestellt und zugelassen gilt, unter
Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen und auf der Grundlage des
Berichtes des Sachverständigen der Gemeinde, und somit dass der Herr Bürgermeister von Almuñecar – sofern er seine
städtebauliche Zuständigkeit nicht delegiert hat - dass die von [Baufirma] angeforderte BAULIZENZ
mittels Dekret ABgelehnt wird. In
der Akte 1.038/2004.
In
Almuñecar am 14. Mai Zweitausendundvier.