Akte Lizenz für Bauarbeiten 1.038/04

 

BEHAUPTUNGEN

 

 

I.- Mit Datum vom 7. Mai 2004 prüften wir im Rathaus von Almuñecar die Akte über die Baulizenz für den Bau von 19 APARTMENTshäuser in Playa Curumbico durch die Firma [Baufirma] Akte Nr. 1.038/04.

 

Das Grundprojekt wird durch Herrn                , als Vertreter der Förderkörperschaft, mit Wohnsitz in                , Telefon                , vorgestellt.

 

Im Allgemeinen besteht das Projekt in dem Bau von 19 Wohnungen auf dem Gelände, Taramay, mit einer Oberfläche von 2.683 Quadrat Metern, gelegen am Strand Curumbico.

 Die Parzelle ist als STÄDTISCHER Boden klassifiziert, den der Architekt als "solar" definiert, weil er die charakteristischen Merkmale aufweist: gepflasterte Fahrbahn, Bürgersteig mit Bordsteinkante, Wasserversorgung, Kanalisation, Elektrizität, Beleuchtung, etc.

 

Er schlägt im Allgemeinen den Bau von neunzehn Apartmenthäusern mit Tiefgaragen in stufenweiser Form Richtung Meer vor, sodass die Höhen unter Straßenoberkante bleiben (in Bezug auf die Landstraße). Er schlägt den Bau von
401.39 m2 t/s und eine Besetzung im Erdgeschoss von 401.39, ohne Besetzung anderer Etagen und Dachgeschosse, mit einer Höhe von 5,70 m2 und individueller Typologie vor.

 

Die Städtebaukarte legt fest:

Extensive Wohnanlage (Extensive Wohnanlage Verordnung sechzehn).

Bebaubarkeit 0,15 m2/m2 ç

Maximale Belegung 15%

Minimale Bauparzelle 1.000 m2

Typologie: Isoliert (einzeln).

Maximale Höhe von 1 Etage, aber legt eine Ausnahme fest, die zu Verwirrung verleitet, wodurch die Förderer sich begünstigen wollen: Es werden die Vorhallen, die als Konsequenz der Unebenheit des Geländes mit einer maximalen totalen Veränderung von 6 m entstehen können, nicht berechnet. Das wird unterhalb zu einer zur natürlichen Neigung des Gebiets parallelen Fläche führen.

 

Die Frage ist, wie da der Architekt 19 Apartmenthäuser in isolierter Typologie und in 400 m2 eingeführt hat? Wie er diese Art von Projekt vorschlägt unter Berücksichtigung der strengen Verordnung von RE XVI, mit einer Begrenzung auf einer Etage zusätzlich? Alles dieses, ohne eine Veränderung des Planes vorzuschlagen.

 

Der Architekt hat 7 Etagen unter Straßenniveau projektiert, und unter Zuhilfenahme einer ungewöhnlichen Interpretation der bereits erwähnten Ausnahme schlägt er eine Gesamtzahl von 8 Etagen, eine über der Neigung der Landstraße und sieben unter der Neigung der Landstraße vor. Dies stellt eine Gesetzesumgehung dar, wenn man SIEBEN ETAGEN UNTER DEM NEIGUNGS-NIVEAU DER LANDSTRASSE EINFÜHRT, ohne zu berücksichtigen, dass die Ausnahme nicht für die Entstehung von mehr Etagenwohnungen vorgesehen ist, sondern für eine Vorhalle, die unter Neigung bleiben würde, und andererseits, dass die Norm als maximale Höhe nur eine Etage vorsieht. Und das ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Generalbebauungsplan (PGOU) von Almuñecar für die besagte Zone einen extensiven und nicht intensiven Städtebau, mit Bebauungsausführung als isolierte Einzelfamilienwohnungen, auf einem Baugrundstück von minimal 1000 m2 vorgesehen hat. Der Bebauungsvorschlag strebt das ganze Gegenteil an, nämlich, kollektive, intensive Bebauung im krassen Widerspruch zu der geltenden Regelung.

 

Der technische Sachverständige der Gemeinde hat das Manöver durchschaut und erstattet einen Bericht mit Datum vom 05.05.2004, in dem er sich zuungunsten der von [Baufirma] verlangten Lizenz aus den folgenden Gründen äußert:

 

            Der projektierte Bau missachtet, die von der Verordnung, gemäß der allgemeinen Norm 3.3 der PGOU (Generalbebauungsplan) festgelegten Höhen.

            Er übergeht die Bebauungsvorschrift im Einvernehmen mit der allgemeinen Norm.

            Er übergeht den zulässigen Gebrauch, der den Bau von Einzelfamilienwohnungen, aber keine Kollektivwohnungen zulässt.

 

Deshalb geben wir dem Bericht, den der Sachverständige als Beleg zu den Akten abgegeben hat, unserer Zustimmung.

 

II.- Ebenfalls soll das Küstengesetz 22/1988 vom 28. Juli, das Einschränkungen für am Meeresufer gelegene Grundstücke festlegt, zum Schutz des öffentlichen Landeigentums und zum Zweck der Beteiligung der staatlichen Behörde (Art. 20 und ss.) berücksichtigt werden.

 

 Wir reproduzieren nachfolgend den Inhalt der anwendbaren Artikel.

 

Artikel 20.

Der Schutz der Seen- und Küstengebiete des öffentlichen Eigentums beinhaltet die Verteidigung seiner Integrität und des allgemeinen Verwendungszweckes, zu dem es bestimmt ist; die Bewahrung seiner Merkmale und natürlichen Elemente und die Vorbeugung gegen die schädlichen Folgen von Bauarbeiten und Anlagen, nach den Festlegungen des vorliegenden Gesetzes.

Artikel 21.

1. Im Sinne des im vorigen Artikel Vorgesehenen, werden die an See- und Küsten angrenzenden Gebiete des öffentlichen Eigentums den Einschränkungen und Auflagen unterworfen sein, die im vorliegenden Titel bestimmt werden und diese Einschränkungen werden für jegliche andere Handlung maßgeblich sein. Die Dienstbarkeiten werden jedenfalls unverjährbar sein.

2. Ausgenommen von dieser Einschränkung werden die ausdrücklich für die Sicherheit und die nationale Verteidigung erklärten Gebiete, in Übereinstimmung mit ihrer spezifischen Gesetzgebung.

3. Die Anordnungen dieses Titels gelten als untergeordnete, ergänzende Verordnungen zu denen, die die autonomen Gemeinden im Bereich ihrer Zuständigkeit diktieren."

 

Artikel 22.

1. die Verwaltung des Staates wird Normen für den Schutz von bestimmten Küstenabschnitten diktieren, zur Verwirklichung der in den Artikeln 23.2, 25, 26.1, 27.2, 28.1 und 29 dieses Gesetzes vorgesehenen Auflagen.

2. Vor der endgültigen Zustimmung der soeben erwähnten Normen

 werden sie an die autonomen Gemeinschaften und an Rathäuser, deren Gebiete davon betroffen sind, zur Information weitergeleitet, damit sie die Einwände formulieren können, die sie von ihren genehmigten oder in Bearbeitung befindlichen Anordnungsinstrumenten ableiten. Wenn substanzielle Diskrepanzen zwischen dem Inhalt der projektierten Normen und den von den autonomen Gemeinschaften und den Rathäusern formulierten Einwänden beobachtet werden, wird ein Beratungszeitraum unter den drei Verwaltungen anberaumt, um einmütig die ausgedrückten Differenzen zu lösen.



KAPITEL.
GESETZLICHE DIENSTBARKEITEN

 

SEKTION 1. SCHUTZDIENSTBARKEIT

 

Artikel 23.

1. Die Schutzdienstbarkeit wird auf eine Zone von 100 Metern, gemessen im Landesinneren fallen, von der inneren Grenze des Meeresufers.

2. Die Ausdehnung dieser Zone kann von der Staatsverwaltung im Einvernehmen mit der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft und mit dem zugehörigen Rathaus, auf maximal weiteren100Meter erweitert werden, wenn es für die Sicherung der Dienstbarkeit notwendig ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Küstenabschnitts.

Artikel 24.

1. In den in dieser Zone gelegenen Gebieten werden ohne Genehmigung Anbau und Plantagen angelegt werden können, ohne Beeinträchtigung der Festlegungen im Artikel 27.

2. In den ersten 20 Metern dieser Zone können Objekte und andere durch das Meer geworfene Materialien zeitlich abgesetzt werden und in den ersten 20 Metern dieser Zone dürfen Seerettungsaktionen durchgeführt werden. Schließungen werden nicht genehmigt, außer unter Bedingungen, die ordnungsgemäß bestimmt werden.

Schäden, die infolge der Handlungen, die im vorherigen Abschnitt beschrieben werden, verursacht werden, werden Entschädigungsgegenstand gemäß der Festlegungen des Zwangsenteignungsgesetzes.

Artikel 25.

1. In der Schutzdienstbarkeitszone wird verboten sein:

 

·       Die Bauten, die als Wohnung oder Wohnsitz bestimmt werden.

·       Der Bau oder die Veränderung von Fernverkehrstraßen und denen von größerer Verkehrsintensität, die nicht vom Gesetzgeber bestimmt wird sowie von Dienstflächen.

·       Die Tätigkeiten, die die Zerstörung natürlicher ungenutzter Ressourcen implizieren.

·       Die oberirdische Verlegung elektrischer Leitungen hoher Spannung.

·       Das Verbringen von festen Abfallprodukten, Schutt und Abwasser ohne Reinigung.

·       Die Werbung durch Aushänge oder Zäune oder durch akustische oder audiovisuelle Mittel.

 

2. Mit verbindlichem Charakter werden nur Bauarbeiten, Installationen und Tätigkeiten in dieser Zone erlaubt, die durch ihre Besonderheit keine eine andere Lage haben können oder weil sie notwendig oder angemessen für den Gebrauch des See- und öffentlichen Landeigentums sowie der unbedeckten Sportanlagen sind.
Jedenfalls, die Ausführung von Dämmen, Rodungen oder Abschlag von Bäumen müssen die Bedingungen erfüllen, die ordnungsgemäß bestimmt werden, um den Schutz des öffentlichen Eigentums zu garantieren.

3. Ausnahmsweise und aus wohl begründeten Argumenten zum Nutzen der Öffentlichkeit, wird der Ministerrat die Tätigkeiten und Installationen autorisieren können, zu denen die Buchstaben b) und d) vom Absatz 1 dieses Artikels Bezug nehmen. In der gleichen Form können die Bauten autorisiert werden, zu denen unter den Buchstaben a) Bezug genommen wird sowie die Industrieinstallationen, in denen die Bedingungen des Abschnitts 2 nicht zusammentreffen, die von außerordentlicher Wichtigkeit sind und die aus gerechtfertigten ökonomischen Gründen im Küstenstrich errichtet werden müssen, solange sie, in beiden Fällen, in Dienstbarkeitszonen von Küstenabschnitten, die weder Strand noch feuchte Zonen oder andere Bereiche von besonderem Schutz darstellen, errichtet werden. Die Tätigkeiten, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt autorisiert werden, werden sich an die Städtebauplanung anpassen müssen, die von den zuständigen Verwaltungen gutgeheißen wird.

Artikel 26.

1. Die in der Schutzdienstbarkeitszone erlaubten Gebräuche werden der Genehmigung der Staatsverwaltung unterworfen. Diese werden erteilt in Abhängigkeit der Festlegungen dieses Gesetzes, und der Normen, die diktiert werden, in diesem Fall, in Übereinstimmung mit dem im Artikel 22 Vorgesehenen. Dabei können Bedingungen festgelegt werden, die für den Schutz des öffentlichen Eigentums notwendig sind. Gemäß STC 149/1991 vom 4. Juli soll die der Staatsverwaltung zugeschriebene Gewalt der Gewalt der autonomen Gemeinschaften als gleichgesetzt zu den der autonomen Gemeinschaften gelten.

2. Wenn die angeforderte Tätigkeit direkt mit der Nutzung des öffentlichen See- und Landeigentums verbunden wäre, würde es in diesem Fall notwendig sein, zuvor über die zugehörigen behördlichen Titel zu verfügen, die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz erteilt werden.

 

SEKTION 2. Verkehrsdienstbarkeit

 

Artikel 27.

1. Die Durchgangsdienstbarkeit wird auf einen Streifen von 6 Metern fallen, gemessen im Inland ab der inneren Grenze des Meerufers. Diese Zone wird permanent frei für den öffentlichen Fußgängerdurchgang und für die Überwachungs- und Rettungsfahrzeuge gelassen, außer in besonders geschützten Räumen.

2. In Orten von schwierigem oder gefährlichem Transitverkehr wird die besagte Breite bei Notwendigkeit, bis ein Maximum von 20 Metern erweitert.

3. Diese Zone wird ausnahmsweise nur wegen Bauarbeiten des öffentlichen See- und Landeigentums belegt werden können. In so einem Fall wird man die Dienstbarkeitszone durch eine andere neue in analogen Bedingungen ersetzen, in der Art, wie die Staatsverwaltung vorschreibt. Sie kann auch für die Ausführung von Seepromenaden belegt werden.

 

 

SEKTION 3. ZUGANGSDIENSTBARKEIT ZUM MEER

 

Artikel 28.

1. Die Dienstbarkeit von öffentlichem und kostenlosem Zugang zum Meer wird, in der Form, die unter den folgenden Nummern bestimmt wird, über die angrenzenden Gebiete zum öffentlichen Eigentum, und zwar in der Länge und Breite, die die Natur und Zweck des Zugangs erfordern.

2. Um den öffentlichen Gebrauch des öffentlichen Eigentums zu garantieren, werden die Pläne und Normen der Land- und Städtebauanordnung des Küstenstrichs - außer in den Räumen, die als von besonderem Schutz eingestuft wurden - genügend Zugänge zum Meer und zu Parkplätzen außerhalb des maritimen und territorialem öffentlichen Eigentums vorgesehen. Zu diesem Zweck, in den städtischen und bebaubaren Zonen, müssen die Straßenverkehrzonen 500 Meter voneinander getrennt sein und die Fußgänger 200 Meter. Alle Zugänge müssen ausgeschildert und offen für die öffentliche Nutzung zum Zeitpunkt der Fertigstellung sein.

3. Gebiete, die für die Durchführung oder Umgestaltung anderer öffentlicher Zugänge zum Meer und zu den Parkplätzen gebraucht werden, die nicht in den vorigen Absatz eingeschlossen sind, werden als Gebiete von öffentlichem Nutzen zum Zweck der Enteignung oder zur Durchsetzung der Zugangsdienstbarkeit durch die Staatsverwaltung erklärt.
4. Es werden in keinem Fall Bauarbeiten oder Installationen erlaubt, die den Zugang zum Meer verbauen, ohne dass die Interessenten eine alternative Lösung vorschlagen, die nach dem Ermessen der Staatsverwaltung ähnliche Bedingungen wie zuvor garantieren.

 

 


.KAPITEL.IV.
EINFLUSSZONE

 

Artikel 30.

1. Die Land- und Städtebauanordnung über Gebiete, die in einer Zone eingeschlossen sind, deren Breite in den zugehörigen Instrumenten bestimmt wird und die mindestens von 500 Metern sein wird ab der inneren Grenze des Meerufers, wird die Schutzanforderungen des maritimen und territorialen öffentlichen Eigentums durch die folgenden Kriterien einhalten:

 

·       In Abschnitten mit Strand und Zugang zum Straßenverkehr werden Bodenreserven für ausreichende Parkplätze vorgesehen, um das Parken außerhalb der Durchgangsverkehrzone zu garantieren.

·       Die Bauten werden sich an das in der Städtebaugesetzgebung Festgelegte orientieren. Die Bildung von städtebaulichen Abschirmungen oder Anhäufungen soll vermieden werden, ohne das zu diesem Zweck die Baudichte höher als der Durchschnitt des geplanten bebaubaren Bodens oder des zur Urbanisierung geeigneten Bodens in der Gemeinde überschritten wird.

 

2. Für die Gewährung der Lizenzen für den Bau oder für den Gebrauch, die die Abfallausleerung in öffentliches maritimes oder territoriales Eigentum implizieren, ist die erforderliche Genehmigung erforderlich."

 

 

Der Artikel 58 der Küstenverordnung legt fest:

"1. Die Land- und Städtebauanordnung über Gebiete, die in einer Zone eingeschlossen sind, deren Breite in den zugehörigen Instrumenten bestimmt werden wird und die mindestens 500 Meter ab der inneren Grenze des Ufers des Meeres betragen wird, werden die Schutzanforderungen des maritimen-territorialen Eigentums durch die folgenden Kriterien einhalten:

 

·       In Abschnitten mit Strand und Zugang zum Straßenverkehr, werden Bodenreserven für ausreichende Fahrzeugparkplätze vorgesehen, die das Parken, außerhalb der Verkehrsdienstbarkeitszone garantieren.

·       Die Bauten werden sich an das in der Städtebaugesetzgebung Festgelegte orientieren. Die Bildung von städtebaulichen Abschirmungen oder die Anhäufung sollen vermieden werden, ohne dass zu diesem Zweck die Baudichte höher als der Durchschnitt des geplanten bebaubaren Bodens oder des zur Urbanisierung geeigneten Bodens der betreffenden Gemeinde wird.

 

2. Für die Gewährung von Bau- oder Gebrauchsgenehmigungen, die die Ausleerung von Abfallprodukte in das maritime territoriale öffentliche Eigentum implizieren, wderden die entsprechenden Genehmigungen erforderlich. (Artikel 30 des Küsten-Gesetzes).

3. Im Sinne des Absatzes 1, b), wird man unter Baudichte verstehen, die in der Planung für die in der Zone eingeschlossenen Gebiete definierte Bebaubarkeit."

 

 

Obwohl wir nicht Gewissheit haben, ob die Parzelle, wo man die 19 Apartmenthäuser bauen will, die Schutzzone verletzt oder nicht , liegt uns der Beleg für eine Dienstbarkeit zum Schutz der Steilküste vor - aber in jedem Fall und ungeachtet der vorigen Aussage, wird durch das Küsten-Gesetz die Durchsetzung einer der städtebaulichen Verordnung zuwider handelnde Urbanisierung der Einflusszone verhindert. Deshalb stellt das Projekt, das [Baufirma] anstrebt, nicht nur das Gegenteil der Verordnung des GENERAL BEBAUUNGSPLAN dar, sondern es stellt nach unserem Ermessen einen groben Verstoß gegen die Anordnungen des Küsten-Gesetzes dar und gefährdet die Besonderheit der Küste, indem massive oder intensive Bebauung dort beansprucht wird, wo es minimal, respektvoll oder extensiv sein sollte.

 

Ferner, wenn man in diesem Fall die spezifischen Anordnungen aufgrund der besonderen Merkmale der landschaftlichen, geologischen und geographischen Umgebung berücksichtigt.

 

 Kraft des Gesetzes,

 

ICH VERLANGE: Dass dieses Schriftstück als vorgestellt und zugelassen gilt, unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen und auf der Grundlage des Berichtes des Sachverständigen der Gemeinde, und somit dass der Herr Bürgermeister von Almuñecar – sofern er seine städtebauliche Zuständigkeit nicht delegiert hat - dass die von [Baufirma] angeforderte BAULIZENZ mittels Dekret ABgelehnt wird. In der Akte 1.038/2004.

 

 

In Almuñecar am 14. Mai Zweitausendundvier.